Zulassung zu den Prüfungen
§ 11.
(1) Zur Dienstprüfung für die Zollwache sind die im § 5 Abs. 1 und 2, zur Fachprüfung für Zollwachebeamte die im § 5 Abs. 3 und zur gehobenen Fachprüfung für die Zollwache die im § 5 Abs. 4 angeführten Bediensteten nach Beendigung des in Betracht kommenden Ausbildungslehrganges zuzulassen. Der Prüfungstermin ist den Lehrgangsteilnehmern spätestens zwei Wochen vor Beendigung des Ausbildungslehrganges bekanntzugeben.
(2) Eines Antrages auf Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen bedarf es nur dann, wenn die Prüfung nicht unmittelbar im Anschluß an den besuchten Ausbildungslehrgang abgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10008295
Dokumentnummer
NOR12096496
alte Dokumentnummer
N61973105880
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