Zu Art. 238 erster Anstrich ZK-DVO
§ 11
Die in Art. 238 erster Anstrich ZK-DVO festgelegte Wertgrenze wird erhöht:
- für Waren, die Einfuhrabgaben (Art. 4 Nr. 10 ZK) Unterliegen auf 5 000 Euro
- für andere Waren auf 100 000 Euro
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