§ 11 ZNV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Einsatzübungen

§ 11.

(1) Alle Stellen, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung einen Such- oder/und Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen haben bzw. an der Durchführung mitzuwirken haben (§ 5), müssen zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes die im Interesse eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich erscheinenden Einsatzübungen durchführen. Zivilflugplatzhalter haben jedenfalls längstens alle zwei Jahre eine umfassende Einsatzübung und im Zeitraum zwischen zwei umfassenden Einsatzübungen eine Teil-Einsatzübung durchzuführen, wobei innerhalb von drei Monaten nach einer erfolgten Einsatzübung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde und der Austro Control GmbH darüber ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist.

(2) Für die Durchführung der Einsatzübungen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches von Flughäfen sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Anhanges 14 anzuwenden.

(3) Ist seit der letzten umfassenden Einsatzübung ein Notfall bzw. innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches ein Flugnotfall eingetreten, welche umfassende Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich gemacht haben, kann die Frist gemäß Abs. 1 zur Durchführung der nächsten umfassenden Einsatzübung vom Zivilflugplatzhalter um zwei Jahre verlängert werden, sofern auf Grund der durchgeführten Such- und Rettungsmaßnahmen dem Zweck einer Einsatzübung entsprechende Erkenntnisse erlangt werden konnten. Der Zivilflugplatzhalter hat die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde und die Austro Control GmbH unter Darlegung der Gründe über diese Fristverlängerung zu benachrichtigen.

Schlagworte

Suchdienst, Rettungsdienst, Suchmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092144

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