§ 11 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

§ 11. Verlängerung der Gültigkeitsdauer von

Ausweisen und Berechtigungen.

Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in § 10 bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn

  1. a) die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin gegeben sind,
  2. b) der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles nachweist, und
  3. c) der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingebracht worden ist.

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