§ 11. Verlängerung der Gültigkeitsdauer von
Ausweisen und Berechtigungen.
Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in § 10 bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn
- a) die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin gegeben sind,
- b) der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles nachweist, und
- c) der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingebracht worden ist.
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