§ 11 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1994

Schluß der Stimmabgabe

§ 11.

Wenn die für die Abstimmung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, erklärt der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR12155257

alte Dokumentnummer

N9199437972J

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