Aufgaben des Zivildienstleistenden
§ 11.
(1) Der Zivildienstleistende hat sich bis zu 45 Stunden wöchentlich dem Grundlehrgang zu unterziehen. Die vorangeführte Zeit einer dienstlichen Inanspruchnahme kann überschritten werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles (zB bei praktischen Übungen oder Exkursionen) oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist. Eine Überschreitung ist jedoch in jedem Fall nur zulässig, wenn dies weder durch organisatorische noch durch andere geeignete Maßnahmen vermieden werden kann.
(2) Der Zivildienstleistende hat sich unter Mitnahme der notwendigen Lernbehelfe jeweils pünktlich am festgesetzten Ort einzufinden. Er hat sich in die Gemeinschaft einzufügen und die Unterrichtsarbeit durch seine Mitarbeit zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10005666
Dokumentnummer
NOR12062276
alte Dokumentnummer
N4198910019H
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