§ 11 ZIS-V 2019

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022

Sensible Infrastrukturen

§ 11.

(1) Der Antragsteller hat bei jeder Antragstellung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 bekanntzugeben, ob er auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Einmeldeverpflichteten beantragt, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten gemäß § 4 Abs. 4 als sensibel markiert haben.

(2) Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß § 4 Abs. 4 markierte Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Einmeldeverpflichtete) zugänglich zu machen.

(3) Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren,

  1. 1. ob und gegebenenfalls welche Einmeldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten gemäß § 4 Abs. 4 als sensibel markiert haben und
  2. 2. dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß § 4 Abs. 4 markierten Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten beantragen kann.

Die RTR-GmbH hat die in Z 1 genannten Einmeldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet zu verständigen.

(4) Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Abs. 3 Z 2 beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

20010587

Dokumentnummer

NOR40213283

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