§ 11. Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen.
(1) Einrichtungen für die Betankung und Enttankung von Luftfahrzeugen sowie für die Lagerung von Betriebsstoffen für Luftfahrzeuge auf Zivilflugplätzen müssen so beschaffen sein, daß nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung eine sichere und ordnungsmäßige Abwicklung des Flugverkehrs sowie die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Als Einrichtungen für die Betankung und Enttankung gelten insbesondere auch Flugplatztankwagen und deren Abstellräume.
(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen in dem Umfang und Ausmaß betriebsbereit zur Verfügung gehalten werden, als dies nach dem voraussichtlichen Bedarf auf dem Zivilflugplatz für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung des Flugverkehrs erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146887
alte Dokumentnummer
N9196250428J
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