§ 11 ZÄKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Rechte der Kammermitglieder

§ 11.

(1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Österreichische Zahnärztekammer.

(2) Sie sind berechtigt, die Delegierten gemäß diesem Bundesgesetz zu wählen und als solche gewählt zu werden.

(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071843

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