§ 11 ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2008

4. Abschnitt

Zahnärzteliste Führung der Zahnärzteliste

§ 11.

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.

(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Eintragungsnummer;
  2. 2. Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
  3. 2a. akademischer Grad;
  4. 3. Geburtsdatum und Geburtsort;
  5. 4. Staatsangehörigkeit;
  6. 5. Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;
  7. 6. Hauptwohnsitz;
  8. 7. Zustelladresse;
  9. 8. Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
  10. 9. Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
  11. 10. Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
  12. 11. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
  13. 12. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
  14. 13. auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
  15. 14. von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
  16. 15. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
  17. 16. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
  18. 17. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
  19. 18. Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
  20. 19. Anerkennung einer Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis oder einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus

  1. 1. zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
  2. 2. sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
  3. 3. über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen

    in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.

(5) Die Zahnärzteliste ist nach

  1. 1. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
  2. 2. Angehörigen des Dentistenberufs und
  3. 3. außerordentlichen Kammermitgliedern

    zu gliedern.

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