§ 11 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2011

Änderung der Konzessionsgrundlagen

§ 11.

(1) Das Zahlungsinstitut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:

  1. 1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
  2. 2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;
  3. 3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15;
  4. 4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
  5. 5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
  6. 6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
  7. 7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
  8. 8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 15 Abs. 1;
  9. 9. jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß § 17;
  10. 10. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
  11. 11. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 15 Abs. 1 genannten Beträge;
  12. 12. jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß § 21;
  13. 13. jede beabsichtigte Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 22;
  14. 14. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 16 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.

(2) Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 kommt das in den §§ 20 bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1a bis 3 BWG sowie die §§ 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.

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