§ 11 ZÄ-EWRV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 04.6.2009

4. Abschnitt

Allgemeines Anerkennungssystem Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

§ 11.

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind zahnärztliche oder ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 3 bis 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG ).

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40105772

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