§ 11 WPMVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Nicht meldepflichtige Auftraggeber

§ 11

(1) § 11.Ist der unmittelbare Auftraggeber weder ein Kreditinstitut noch eine Wertpapierfirma gemäß § 10 Abs. 4, so ist der nicht meldepflichtige Auftraggeber pro Depot mit einer vom Meldepflichtigen selbst vergebenen internen Identifikationsnummer (Kunden-ID) im Kundenfeld zu bezeichnen.

(2) Die von einem Meldepflichtigen für einen bestimmten Kunden pro Depot vergebene Kunden-ID ist grundsätzlich für die Meldung aller Transaktionen eines Kunden auf einem bestimmten Depot zu verwenden. Ist jedoch die Identität des Kunden nicht bekannt, so ist eine Kunden-ID für alle Transaktionen über dasselbe Wertpapierdepot zu verwenden. Handelt es sich um Transaktionen außerhalb einer dauernden Geschäftsverbindung und ist hierbei der Kunde nicht bekannt, so ist das Kundenfeld nicht auszufüllen.

(3) Die vom Meldepflichtigen vergebene Kunden-ID darf nicht öfter als einmal jährlich geändert werden. Eine Änderung ist überdies nur dann zulässig, wenn die Zusammenführung der alten und der neuen Kunden-ID dem Meldepflichtigen ohne Schwierigkeiten möglich ist. Das Verbot, die Kunden-ID öfter als einmal jährlich zu ändern, steht jedoch der Vergabe einer neuen Kunden-ID in dem Fall nicht entgegen, dass die Identität eines Kunden nachträglich bekannt wird, insbesondere wenn mehrere Wertpapierkonten als solche eines Kunden beim Meldepflichtigen zusammengefasst werden.

(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im Kundenfeld mit einer von der FMA vergebenen Identifikationsnummer (FMA-ID) zu bezeichnen.

(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 4 gelten nicht für im Wege des Börseunternehmens gemäß § 10 Abs. 4 Z 7 WAG erstattete Meldungen von Börsemitgliedern mit Sitz in Mitgliedstaaten oder Drittländern, die der Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 WAG unterliegen.

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