§ 11 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Wahlen

§ 11

(1) § 11.Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.

(2) Die näheren Bestimmungen trifft das 3. Hauptstück.

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