§ 11 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2007

§ 11

(1) § 11.Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft. Die Zuständigkeiten der im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Zollämter treten ab diesem Zeitpunkt an die Stelle der in der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2004 sowie der in sonstigen Rechtsvorschriften geregelten Zuständigkeiten.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. II Nr. 121/2004, ausgenommen deren § 5 außer Kraft. § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2004 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 und 3 wird die Zuständigkeit zur Einhebung der dort genannten Abgaben bis zum Ablauf des 29. Februar 2008 vom Zollamt Wien wahrgenommen. Für Inhaber von Zahlungsaufschubbewilligungen nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung bereits für die ab dem Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, spätestens mit 1. Dezember 2006 entstandenen Abgabenschuldigkeiten dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)