§ 11 Wiedereinstellungsgesetz 1950

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1950

§ 11.

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die zeitgerechte Ladung sämtlicher Mitglieder zum Sitzungstermin ausgewiesen ist und wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder (Ersatzmänner) anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008127

Dokumentnummer

NOR40003408

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