§ 11.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die zeitgerechte Ladung sämtlicher Mitglieder zum Sitzungstermin ausgewiesen ist und wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder (Ersatzmänner) anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008127
Dokumentnummer
NOR40003408
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)