§ 11 WHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

4. Abschnitt

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistungen

§ 11

(1) § 11.Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)