§ 11 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Heranziehung von Beamten und Vertragsbediensteten zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

§ 11.

(1) Personen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E bis C, als Beamte in handwerklicher Verwendung, als Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c oder als Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II angehören und Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes sind, können, wenn militärische Rücksichten es erfordern, nach Maßgabe ihrer Dienstfähigkeit vom Bundesminister für Landesverteidigung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 11)

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen nur mit ihrer Zustimmung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.

(3) Die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet, sofern sie nicht früher vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogenen aufgehoben worden ist oder nicht früher eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Heranziehung weggefallen ist, mit Ablauf des Jahres, in dem der zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogene das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet überdies auf Grund der Zurückziehung der Zustimmung (Abs. 2) durch den zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogenen, sofern dieser das 45. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Im Falle der Zurückziehung der Zustimmung gemäß Abs. 3 endet die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung der Zustimmung.

(5) Beamte und Vertragsbedienstete, die am Tage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gelten, sofern sie ihre Zustimmung hiezu erteilen, als nach Abs. 1 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062736

alte Dokumentnummer

N4199012330J

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