Herstellung von Qualitätswein und Landwein sowie Prädikatswein
§ 11.
Prädikatswein, Qualitätswein und Landwein dürfen im Sinn von Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf bei aufgebessertem bzw. gesüßtem Qualitäts- und Landwein den Gehalt von 15 g je Liter nicht überschreiten, wobei eine Abweichung von 3 g je Liter zu tolerieren ist. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf im Sinn von Anhang I C Z 3 lit. a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bei Beerenauslese 1,8 g/l, sowie bei Eiswein, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Strohwein 2,4 g/l nicht überschreiten.
Schlagworte
Qualitätswein
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20007217
Dokumentnummer
NOR40164102
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