§ 11 WaStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2004

Vermögensübergang

§ 11.

(1) Das Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz BGBl. Nr. 11/1992 sowie Verordnung BGBl. Nr. 810/1992) verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden – mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über.

(2) Die von der Wasserstraßendirektion bisher verwalteten Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 1 gehen mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über. Mit diesem Eigentumsübergang erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten Liegenschaften zusammenhängenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten.

(3) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, von der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen im Schleusenbefehlsstand und in den der Schleusenaufsicht zugeordneten Büro- und Aufenthaltsräumen im Schleusengebäude geht mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über.

(4) Die Grundbuchsordnung ist vom Grundbuchsgericht auf Anzeige des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Gesellschaft ohne Vorlage weiterer Urkunden herzustellen.

Schlagworte

Büroraum

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40061843

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