§ 11 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 11.

Das Postzahlenverzeichnis hat in arithmetischer Reihenfolge die Postzahlen mit der Bezeichnung des Gewässers, des Ortes der Anlage (gegebenenfalls mit dem ortsüblichen Haus- und Werksnamen) und der Art der Wasserbenützung aufzuführen. Gelöschte Postzahlen sind rot zu durchstreichen.

Schlagworte

Hausname

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129846

alte Dokumentnummer

N8194839238L

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