§ 11 WA-Durchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1996

Kennzeichnung

§ 11.

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- und Wiederausfuhr eine Kennzeichnung erforderlich ist oder die von einer Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden sollen.

(2) Die Verordnung hat weiters insbesondere Vorschriften zu enthalten über

  1. 1. die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,
  2. 2. die Methode der Kennzeichnung und
  3. 3. die Plazierung des Kennzeichens.

(3) Die Kennzeichnung hat unter Behördenaufsicht zu erfolgen. Der Eigentümer des Exemplares hat für allenfalls notwendige Hilfestellung Sorge zu tragen.

(4) Die Kennzeichen müssen dauerhaft, unverwechselbar und so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können.

(5) Die Art der Kennzeichnung und der Code des Kennzeichens ist von der Behörde, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat, in den Dokumenten nach dem Übereinkommen, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, der Formularverordnung und diesem Bundesgesetz einzutragen.

(6) Die Kosten des Kennzeichens und der Kennzeichnung hat der Eigentümer des Exemplars zu tragen.

(7) Die Behörde, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat, hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle relevanten Informationen zu übermitteln.

(8) Ein zentrales Register über die vergebenen Kennzeichen muß, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens erforderlich ist, eingerichtet werden.

(9) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens ist jener Behörde, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat, unverzüglich zu melden. Bei Tod oder Untergang eines Exemplars ist das Kennzeichen jener Behörde, die die Kennzeichnung durchgeführt hat, zurückzugeben.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010976

Dokumentnummer

NOR12139477

alte Dokumentnummer

N8199654576J

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