§ 11 VwGH-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2016

In-Kraft-Treten

§ 11.

(1) Die Grundausbildungsverordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes tritt mit 1. November 2016 in Kraft. Die VwGH-Grundausbildungsverordnung BGBl. II Nr. 143/2004 tritt mit demselben Tag außer Kraft.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Grundausbildung bereits begonnen haben, können auch weiterhin diese nach den Bestimmungen in der zuletzt geltenden Fassung der VwGH-Grundausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 143/2004, absolvieren, wenn sie eine diesbezügliche nicht widerrufbare Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeben.

(3) Die Funktionsdauer und die Zusammensetzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstprüfungskommission und der Prüfungssenate bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20009650

Dokumentnummer

NOR40186961

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