Deckungsrückstellung
§ 11.
(1) In der Krankenversicherung ist in der Deckungsrückstellung im direkten Geschäft die versicherungsmathematisch berechnete Alterungsrückstellung auszuweisen.
(2) In der Schaden- und Unfallversicherung umfasst die Deckungsrückstellung im direkten Geschäft ausschließlich die Deckungsrückstellung im Rahmen der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, wobei als Deckungsrückstellung für Renten die Rückstellung für bedingungsgemäß zu erbringende laufende Rentenleistungen und als Deckungsrückstellung für Prämien die geschäftsplanmäßige Deckungsrückstellung auszuweisen ist.
(3) Die Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZU, BGBl. II Nr. 299/2015, ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.
(4) Sind in der fondsgebundenen und indexgebundenen Lebensversicherung versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, welche die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen, sind diese in der Deckungsrückstellung auszuweisen.
Schlagworte
Schadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175521
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