5. Abschnitt
Wiederholung der Vorprüfung Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung
§ 11.
(1) Wenn die Beurteilung der Vorprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Vorprüfung in demselben Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Bei der Beurteilung der Wiederholungsprüfung sind vorangegangene negative Beurteilungen nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen wurde.
(4) Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009669
Dokumentnummer
NOR12122415
alte Dokumentnummer
N7198816871J
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