Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998).
§ 11.
(1) Vor Gewährung einer Förderung hat sich die Volksgruppenorganisation dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung des Vorhabens durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich die Volksgruppenorganisation zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Förderungsmitteln diese dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 v. H. über den jeweils für Eskontierungen geltenden Zinsfuß (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist.
(2) Die Volksgruppenorganisation hat sich ferner vor Gewährung einer Förderung dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, über die Durchführung des Vorhabens unter Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten. Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Förderungen und aus dem zahlenmäßigen Nachweis eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Solche Berichte sind dem zuständigen Volksgruppenbeirat zur Kenntnis zu bringen.
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