§ 11 VOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1972

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit von Hilfeleistungen

§ 11.

(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Eingaben und Vollmachten in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren befreit.

Schlagworte

Einkommensteuerfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12096406

alte Dokumentnummer

N6197216587J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)