Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit von Hilfeleistungen
§ 11.
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle Eingaben und Vollmachten in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren befreit.
Schlagworte
Einkommensteuerfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
10008273
Dokumentnummer
NOR12096406
alte Dokumentnummer
N6197216587J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)