§ 11.
Am Rohbrenngerät kann ein Schau- oder Standglas angebracht werden. Das Feinbrenngerät ist mit einer derartigen Einrichtung auszustatten. Das Zollamt kann besondere Schutzmaßnahmen gegen Bruch anordnen. Für die Gläser sind Ersatzstücke bereitzuhalten.
Schlagworte
Schauglas
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10004942
Dokumentnummer
NOR12054328
alte Dokumentnummer
N3199545170J
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