3. Hauptstück
1. Abschnitt
Elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme Die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen
§ 11.
(1) Vorgeschriebene Informationen gemäß § 81a Abs. 1 Z 9 BörseG sind gemäß § 86 Abs. 3 BörseG auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem in Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Staat und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.
(2) Die Verbreitung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen:
- 1. Reuters
- 2. Bloomberg
- 3. Dow Jones Newswire.
(3) Die in Abs. 2 genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des § 82 Abs. 8 BörseG.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 113/2008
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20004025
Dokumentnummer
NOR40097519
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