§ 11 Vieh-Meldeverordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Meldepflichten für Eier

§ 11.

(1) Packstellen haben die Mengen (in Stück) und die Preise für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker und in Kleinverpackungen, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S gemäß Art. 4 Abs. 1 sowie den Mischklassen XL/L, L/M und M/S getrennt und getrennt nach den folgenden Kategorien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6 zu melden:

  1. 1. Eier aus ökologischer Erzeugung,
  2. 2. Eier aus Freilandhaltung,
  3. 3. Eier aus Bodenhaltung und
  4. 4. Eier aus Käfighaltung.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010562

Dokumentnummer

NOR40212473

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