Meldepflichten für Eier
§ 11.
(1) Packstellen haben die Mengen (in Stück) und die Preise für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S gemäß Art. 4 Abs. 1 getrennt und getrennt nach den folgenden Kategorien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6 zu melden:
- 1. Eier aus ökologischer Erzeugung,
- 2. Eier aus Freilandhaltung,
- 3. Eier aus Bodenhaltung und
- 4. Eier aus Käfighaltung.
(2) Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20008953
Dokumentnummer
NOR40165008
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