§ 11 VGUe

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 11.

(1) § 5 Abs. 3 dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. März 1997 in Kraft.

(3) § 5 Abs. 1 Z 2 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in Kraft.

(4) Hinsichtlich der Untersuchungen auf Einwirkungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 15 und 16 wird abweichend von Anlage 2 geregelt, daß bei Röntgenaufnahmen das Erfordernis der Erstellung eines Großformats bis 31. Dezember 1998 entfallen kann.

(5) § 10 tritt mit 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(6) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, außer Kraft treten.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR12112430

alte Dokumentnummer

N6199710543I

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