§ 11 Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Prüfungsgebiete

§ 11

Das Prüfungsgebiet der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des § 10 Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20007515

Dokumentnummer

NOR40132685

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