Sonstige gesetzliche Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten
§ 11.
Alle sonstigen gesetzlichen Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten, wie insbesondere nach § 82 Abs. 6 und 7, § 83 sowie nach den §§ 91 bis 94 BörseG, bleiben von den in dieser Verordnung geregelten Veröffentlichungspflichten unberührt.
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018
Gesetzesnummer
20001859
Dokumentnummer
NOR40029048
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)