§ 11 VeroeffentlV

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2002

Sonstige gesetzliche Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten

§ 11.

Alle sonstigen gesetzlichen Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten, wie insbesondere nach § 82 Abs. 6 und 7, § 83 sowie nach den §§ 91 bis 94 BörseG, bleiben von den in dieser Verordnung geregelten Veröffentlichungspflichten unberührt.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

20001859

Dokumentnummer

NOR40029048

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