§ 11 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1968

III. Veranlagung.

§ 11. Haushaltsbesteuerung.

(1) Wenn Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben sind sie zusammen zu veranlagen.

(2) Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, werden zusammen veranlagt, wenn er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.

(3) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. a) leibliche Kinder und deren Nachkommen,
  2. b) Stiefkinder und Wahlkinder,
  3. c) andere als unter a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind und von ihm unterhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.

(4) Für die Haushaltsbesteuerung sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 3), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.

(5) Zusammen veranlagte Personen sind Gesamtschuldner. Die zwangsweise Einbringung der aushaftenden Vermögensteuerschuld ist jedoch über Antrag eines Gesamtschuldners bei jedem Gesamtschuldner auf jenen Teilbetrag zu beschränken, der sich aus dem Verhältnis seines Anteils am Gesamtvermögen zum Gesamtvermögen ergibt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1968

Schlagworte

Zusammenveranlagung, Haushaltsvermögen

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042417

alte Dokumentnummer

N3195411882R

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