Wiederholungsprüfung
§ 11.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012635
Dokumentnummer
NOR40262992
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)