Abrechnung und Auszahlung
§ 11.
(1) Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß §§ 1 bis 5 vierteljährlich gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß § 10 können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden.
(2) Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der Übernahmekommission die gemäß §§ 1 bis 5 und 10 zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab Abrechnung auf das bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen.
(3) Die Jahrespauschalen gemäß § 7 und § 8 sind bis zum 31. Dezember 1999 zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10003714
Dokumentnummer
NOR12041023
alte Dokumentnummer
N2199960095L
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