§ 11 Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Fachzeichnen

§ 11.

(1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe das Anfertigen einer Werkzeichnung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10007784

Dokumentnummer

NOR12087497

alte Dokumentnummer

N5199653356J

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