Fachzeichnen
§ 11.
(1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe das Anfertigen einer Werkzeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10007784
Dokumentnummer
NOR12087497
alte Dokumentnummer
N5199653356J
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