§ 11 Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2010

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. April 2010 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4, auf Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet anzuwenden, die vor dem 1. April 2010 mit einem elektronischen Verwaltungsdokument eröffnet werden.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Begleitdokumente bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Verbrauchsteuerbegleitdokumentverordnung), BGBl. Nr. 4/1995, ist auf die im Abs. 2 genannten Beförderungen nicht mehr anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2010, mit Ausnahme der §§ 3 und 6, außer Kraft. Die §§ 3 und 6 der Verbrauchsteuerbegleitdokumentverordnung sind jedoch weiterhin und ausschließlich auf Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 mit einem begleitenden Verwaltungsdokument oder einem Handelsdokument im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) eröffnet werden. Auf solche Beförderungen finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

(4) Steht für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, ist für Zwecke des Ausfallverfahrens das begleitende Verwaltungsdokument (§ 38 Abs. 5 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung) oder die Versandanzeige (§ 37 des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994; § 34 des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994; § 36 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994 oder § 51 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung) zu verwenden.

(5) Für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung nach Polen, Dänemark oder Griechenland, die nach dem 1. April 2010 eröffnet werden, sind weiterhin begleitende Verwaltungsdokumente oder Handelsdokumente im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 auszufertigen, bis die Empfänger in diesen Mitgliedstaaten elektronische Verwaltungsdokumente unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems erledigen können.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Beförderungssystem

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20006735

Dokumentnummer

NOR40117010

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