§ 11 VereinsDS-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Mitteilungen an den Betreiber

§ 11

§ 11. Die Vereinsbehörden haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. Veränderungen im Bereich des auf das ZVR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 6), sofern ihr nicht die Datenerfassung für die Benutzerverwaltung des ZVR vom Betreiber übertragen wurde,
  2. 2. den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters (§ 10) oder
  3. 3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

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