Mitteilungen an den Betreiber
§ 11
§ 11. Die Vereinsbehörden haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen:
- 1. Veränderungen im Bereich des auf das ZVR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 6), sofern ihr nicht die Datenerfassung für die Benutzerverwaltung des ZVR vom Betreiber übertragen wurde,
- 2. den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters (§ 10) oder
- 3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
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