§ 11 Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 11.

Die in einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und in einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 2 für den Fall des § 3 Abs. 1 Z 2 festgelegten Ausnahmen vom Verbot des § 2 und die in § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 4 und Abs. 2 festgelegten Ausnahmen vom Verbot des § 4 gelten nicht

  1. 1. in einem Belastungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 des Smogalarmgesetzes, BGBl. Nr. 38/1989, in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer der Vorwarnstufe und der Smogalarmstufen 1 und 2,
  2. 2. in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer der Vorwarnstufe und der Warnstufen I und II.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010764

Dokumentnummer

NOR12136632

alte Dokumentnummer

N8199328483J

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