§ 11 Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Bestimmungen und Richtlinien

§ 11.

(1)   Die Prüfung erfolgt praktisch und mündlich und ist ein einheitlicher Gegenstand.

(2)  Die praktische Aufgabe hat sich auf das Prüfen von veranstaltungstechnischen Anlagen im Hinblick auf die korrekte Anwendung der berufsspezifischen Bestimmungen und Richtlinien (zB ÖVE-Normen, technische Regelwerke und Richtlinien, berufsspezifische Normen) zu erstrecken.

(3)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.

(4)  Der mündliche Teil der Aufgabe ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der praktischen Aufgabe auf die einschlägigen Bestimmungen und Richtlinien zu erstrecken. Dabei soll der Prüfungskandidat unter Verwendung von Fachausdrücken zeigen, dass er die notwendigen technischen Überprüfungen durchführen sowie fachbezogene Probleme aufzeigen und die Vorgehensweise fachlich begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gespräches mit Gesprächsvorgabe durch Schilderungen von Situationen oder Problemen zu führen. Fragen über Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(5)  Der mündliche Teil hat zumindest 20 Minuten zu dauern. Er ist nach 30 Minuten jedenfalls zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20007269

Dokumentnummer

NOR40128582

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