Wiederholungsprüfung
§ 11.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Gesetzesnummer
20012786
Dokumentnummer
NOR40267313
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