§ 11 VAIG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2006

Einsichtnahme in Unterlagen

§ 11

(1) Arbeitgeber, Leiter von Dienststellen und gemäß § 6 Abs. 5 beauftragte Personen sind verpflichtet, den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates über Verlangen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über Betriebsanlagen und -räumlichkeiten, Arbeitsstellen, beigestellte Wohnräume oder Unterkünfte, Betriebseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel, sonstige mechanische Einrichtungen, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Weiters gilt dies auch für Unterlagen wie Arbeitnehmerverzeichnisse, Arbeitszeitordnungen und -aufzeichnungen, Kollektiv- und Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen, Lehrverträge, Ausbildungsordnungen, Lohn(Gehalts)- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke und Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu führen sind.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bestehen unabhängig von der Art der Beschaffenheit dieser Unterlagen, zB Schriftstücke, Zeichnungen, und unabhängig davon, in welcher Weise die Erfassung von Informationen erfolgt, also auch für in EDV-Systemen von Unternehmen oder Betrieben erfaßten Daten und Aufzeichnungen.

(3) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind befugt, Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge von Unterlagen gemäß Abs. 1 anzufertigen.

(4) Arbeitgeber und Leiter von Dienststellen haben über Verlangen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat die in Abs. 1 angeführten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften oder Ausdrucke von diesen Unterlagen oder Auszüge aus diesen Unterlagen zu übermitteln. Für die Abschrift, die Ablichtung, die Erstellung von Auszügen oder Ausdrucken und für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(5) Die Reeder von Seeschiffen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, sind verpflichtet, alle Arbeitsunfälle auf diesen Schiffen, bei denen Arbeitnehmer verletzt oder getötet wurden, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.

(6) Soferne Arbeitsunfälle, durch die eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, nicht im Sinne des § 363 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, an einen Träger der Unfallversicherung anzuzeigen sind, haben Arbeitgeber im Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion diese Arbeitsunfälle längstens binnen fünf Tagen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck anzuzeigen.

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