§ 11 USP-NuBeV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Immaterialgüterrechte

§ 11.

(1) Im USP können von Benutzerinnen/Benutzern Firmenlogos, Bilder, Texte und dergleichen für die der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG ein entsprechendes Nutzungsrecht hat, hochgeladen werden. Durch diese Übermittlung werden keine Rechte an den jeweiligen Produkten, Namen oder den zugehörigen Immaterialgüterrechten übertragen. Dem Ansehen des Bundeskanzleramts abträgliche Inhalte dürfen nicht hochgeladen werden.

(2) Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG ist alleine dafür verantwortlich, dass nur solche Inhalte in seinem Wirkungsbereich hochgeladen werden, zu deren Verwendung, Verbreitung und Veröffentlichung er berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20009467

Dokumentnummer

NOR40271679

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)