Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 11.
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:
- 1. zu den Positionen des § 1 Z 1 lit. A (“ANLAGEVERMÖGEN") sind jeweils die Buchwerte der Wirtschaftsgüter, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen, anzumerken;
- 2. die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
- 3. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind;
- 4. die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist;
- 5. bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;
- 6. Aufgliederung des Postens gemäß § 2 Z 8 b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz in:
- a) Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG;
- b) Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
- c) Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;
- 7. die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
- a) die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;
- b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
- 8. die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 30, 81, 82, 83, 84 gemäß der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2010), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß der BidokVUni ) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 70 gemäß der BidokVUni). Der Personalstand ist als Jahresmittelwert entsprechend der BidokVUni in Vollzeitäquivalenten anzugeben;
- 9. die gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß § 4 sind jeweils gesondert anzugeben;
- 10. sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 UG sind anzugeben;
- 11. die im Geschäftsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen, sind anzugeben;
- 12. zu den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind folgende Aufwendungen wie folgt aufzugliedern:
- – Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
- – Instandhaltung Gebäude
- – Betriebskosten Gebäude
- – sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
- – Reiseaufwendungen und –spesen
- – Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
- – Mieten Gebäude
- – sonstige Miet-, Leasing- u. Lizenzgebühren
- – Leihpersonal und Werkverträge
- – Provisionen an Dritte
- – Stipendien, Aus- u. Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
- – übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen).
Schlagworte
Gewinnrechnung, Bilanzierungsmethode, Vermögenslage, Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb, Mietgebühr, Leasinggebühr, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
20002762
Dokumentnummer
NOR40122641
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