§ 11 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule

§ 11

(1) Für die Unterrichtspraktikanten sind an den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, nach Bedarf Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis einzurichten.

(2) Für die gemäß Abs. 1 einzurichtenden Lehrgänge sind von den Studienkommissionen unter sinngemäßer Anwendung des § 42 des Hochschulgesetzes 2005 Curricula im Ausmaß von 10 ECTS-Credits zu erlassen. Die Lehrgänge sollen unter besonderer Bedachtnahme auf den Praxisbezug die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der österreichischen Schulverwaltung und der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten) kennen lernen bzw. anwenden können.

(3) Die Lehrgänge haben sich organisatorisch auf zwei Semester zu erstrecken und sind in einen einführenden Teil und in einen die praktische Unterrichtsarbeit begleitenden Teil zu gliedern. Der einführende Teil ist als zwei- bis dreitägige Veranstaltung in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche (Einführungskurs) anzusetzen. Der die praktische Unterrichtstätigkeit begleitende Teil kann entsprechend den regionalen Bedürfnissen in der Form von Einzelveranstaltungen während des gesamten Unterrichtsjahres oder von Blockveranstaltungen durchgeführt werden.

(4) Die Lehrgänge haben die Studienfächer Schulrecht, allgemeine Didaktik, Fachdidaktiken sowie Erziehung und Schule verpflichtend vorzusehen. Im Studienfach Fachdidaktiken ist auf die schulartspezifischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

(5) An Lehrgängen gemäß Abs. 1 bis 4 dürfen als Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichten

  1. 1. Lehrer, die an Schularten tätig sind, an denen die teilnehmenden Unterrichtspraktikanten unterrichten,
  2. 2. Bedienstete von Schulbehörden, die in dem den Gegenstand der Unterrichtsveranstaltung bildenden Bereich tätig sind, sowie
  3. 3. Universitätslehrer mit nachgewiesener mehrjähriger fachdidaktischer und/oder schulpraktischer Erfahrung an einer höheren Schule.

(6) Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet, an den Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule gemäß Abs. 1 teilzunehmen. Während des Besuches von Blockveranstaltungen bestehen die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 10 nicht.

(7) Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis für Unterrichtspraktikanten können auch an privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. privaten Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 eingerichtet werden. Dies betrifft insbesondere die entsprechenden Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten für Religion an den jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Pädagogischen Hochschulen bzw. Studienangeboten. Die Abs. 2 bis 6 sind auf diese Lehrgänge sinngemäß anzuwenden.

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