§ 11 UOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.1976

Befangenheit eines Mitglieds

§ 11.

(1) In eigener Sache im Sinne des § 7 AVG 1950 darf – sofern das UOG nichts anderes bestimmt – kein Mitglied des Kollegialorgans mitstimmen. Ein Mitglied ist befangen, wenn die Angelegenheit seine persönlichen Verhältnisse oder die eines seiner nahen Angehörigen betrifft. Im Zweifel entscheidet das Professorenkollegium auf Antrag eines Mitgliedes des Kollegialorgans.

(2) Sofern das Kollegialorgan nichts anderes beschließt, kann ein befangenes Mitglied an der Beratung und Entscheidung der diesbezüglichen Angelegenheit nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007291

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