Befangenheit eines Mitglieds
§ 11.
(1) In eigener Sache im Sinne des § 7 AVG 1950 darf – sofern das UOG nichts anderes bestimmt – kein Mitglied des Kollegialorgans mitstimmen. Ein Mitglied ist befangen, wenn die Angelegenheit seine persönlichen Verhältnisse oder die eines seiner nahen Angehörigen betrifft. Im Zweifel entscheidet das Professorenkollegium auf Antrag eines Mitgliedes des Kollegialorgans.
(2) Sofern das Kollegialorgan nichts anderes beschließt, kann ein befangenes Mitglied an der Beratung und Entscheidung der diesbezüglichen Angelegenheit nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10009428
Dokumentnummer
NOR40007291
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