§. 11.
Hat der Ackerbauminister erkannt, daß sich das Generalproject in seiner ursprünglichen oder in einer einvernehmlich mit dem Unternehmer abgeänderten Form zur weiteren Verhandlung eignet, so ist dasselbe zunächst vom Unternehmer durch die genaue Ermittlung der Abgrenzung des Arbeitsfeldes, sowie aller einzelnen daselbst zu treffenden Vorkehrungen und durch entsprechende Vervollständigung des Situationsplanes zu ergänzen und der zuständigen Wasserrechtsbehörde mit einer besonderen Angabe jener Grundparcellen, hinsichtlich deren Maßnahmen im Sinne der §§. 4 oder 6 beabsichtigt sind, und jener Wasserberechtigten, deren Rechte durch die geplanten Vorkehrungen berührt werden, vorzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1934
Schlagworte
Generalprojekt, Grundparzelle
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010161
Dokumentnummer
NOR12128830
alte Dokumentnummer
N8188437308L
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