§ 11 Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1934

§. 11.

Hat der Ackerbauminister erkannt, daß sich das Generalproject in seiner ursprünglichen oder in einer einvernehmlich mit dem Unternehmer abgeänderten Form zur weiteren Verhandlung eignet, so ist dasselbe zunächst vom Unternehmer durch die genaue Ermittlung der Abgrenzung des Arbeitsfeldes, sowie aller einzelnen daselbst zu treffenden Vorkehrungen und durch entsprechende Vervollständigung des Situationsplanes zu ergänzen und der zuständigen Wasserrechtsbehörde mit einer besonderen Angabe jener Grundparcellen, hinsichtlich deren Maßnahmen im Sinne der §§. 4 oder 6 beabsichtigt sind, und jener Wasserberechtigten, deren Rechte durch die geplanten Vorkehrungen berührt werden, vorzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1934

Schlagworte

Generalprojekt, Grundparzelle

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010161

Dokumentnummer

NOR12128830

alte Dokumentnummer

N8188437308L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)