Finanzierung
§ 11.
(1) Die Finanzierung des Umweltbundesamtes erfolgt durch
- a) Zuwendungen nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke veranschlagten Haushaltsbeträge;
- b) freiwillige Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften oder gesetzlicher Interessenvertretungen;
- c) sonstige Zuwendungen;
- d) Projektfinanzierung gemäß § 6 Abs. 3 und 4;
- e) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 lit. d.
(2) Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 222,3 Millionen Schilling jährlich zu leisten.
(3) Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Umweltbundesamtes und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Die Zuwendungen gemäß dem Abs. 2 hat der Bund monatlich im voraus nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedarfs dem Umweltbundesamt zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011109
Dokumentnummer
NOR12142080
alte Dokumentnummer
N8199812096O
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