§ 11 Umweltkontrollgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Finanzierung

§ 11.

(1) Die Finanzierung des Umweltbundesamtes erfolgt durch

  1. a) Zuwendungen nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke veranschlagten Haushaltsbeträge;
  2. b) freiwillige Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften oder gesetzlicher Interessenvertretungen;
  3. c) sonstige Zuwendungen;
  4. d) Projektfinanzierung gemäß § 6 Abs. 3 und 4;
  5. e) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 lit. d.

(2) Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 222,3 Millionen Schilling jährlich zu leisten.

(3) Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Umweltbundesamtes und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Die Zuwendungen gemäß dem Abs. 2 hat der Bund monatlich im voraus nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedarfs dem Umweltbundesamt zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR12142080

alte Dokumentnummer

N8199812096O

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